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    41. Bundeskongress
    Berlin

Satzung

Satzung
des Kreisverbandes Junge Liberale Bayreuth

Gültig ab dem 1. Januar 2006 (in der Fassung vom 24. April 2009)

Präambel

Die Jungen Liberalen, als eigenständiger Jugendverband der Freien Demokratischen Partei, bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und den unveräußerlichen Menschenrechten. Die Jungen Liberalen setzen sich für eine offene, pluralistische und faire Gesellschaftsordnung ein, deren fundamentales Ziel die Selbstbestimmung und -verwirklichung des einzelnen Menschen in Frieden und Freiheit ist.

Die Jungen Liberalen befürworten die marktwirtschaftliche Ordnung als ein Mittel der gesamtgesellschaftlichen Wohlstandsförderung. Zentrale Anliegen sind der nachhaltige Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips sowie die Bewahrung eines verlässlichen Rechtsstaats, bei größtmöglicher Reduzierung staatlicher Bevormundung. Der liberale Beitrag zum Erhalt von Autonomie und Selbstachtung im Falleexistenzieller Not besteht in der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Jungen Liberalen erkennen die Unterschiede zwischen den Menschen an und wirken deshalb auf die Ausweitung allgemeiner Chancengleichheit hin.

Die Jungen Liberalen streben dezentralen und leistungsgerechten Wettbewerb an, sehen dabei jedoch klar die gegenseitige Abhängigkeit von Freiheit und Verantwortung. Der unvoreingenommene Diskurs über unterschiedliche soziale, politische, wirtschaftliche und weltanschauliche Ordnungsvorstellungen oder Lebenskonzeptionen wird als wertvolle Bereicherung empfunden. Konkurrierenden Anschauungen wird von den Jungen Liberalen mit Respekt und überzeugenden Argumenten begegnet.

§ 1 Geltung

Diese Satzung besitzt Geltung für den Kreisverband Junge Liberale Bayreuth, als Untergliederung des Bezirksverbandes Oberfranken und damit des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V.

§ 2 Satzungsänderung

Für eine Änderung dieser Satzung ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig.

§ 3 Verbandszweck

Der Kreisverband Junge Liberale Bayreuth ist ein Zusammenschluss junger Liberaler, der sich vor allem für die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort einsetzt und zum Ziel hat, das gesellschaftliche Geschehen kritisch zu diskutieren, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in diesem Sinne konstruktive Konzepte zu entwickeln. Mit diesen Zielen beteiligt sich der Kreisverband auch an Veranstaltungen und Projekten anderer liberaler Verbände.

Die Jungen Liberalen verstehen sich als unabhängig, streben aber dabei eine enge Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei an und unterstützen die Liberale Hochschulgruppe sowie andere liberale Vereinigungen in der Region.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzungen
    Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisverband kann jede natürliche Person stellen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Mitglied der Jungen Liberalen muss deren weltanschauliche Grundsätze sowie deren Verbandssatzung anerkennen und darf weder Mitglied eines anderen Kreisverbandes der Jungen Liberalen, noch einer konkurrierenden Organisation sein.
  2. Erwerb
    Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird durch schriftliche Erklärung des Antragstellers und Beschluss des Kreisvorstandes erworben.
  3. Ehrenmitgliedschaft
    Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Vollendung des 35. Lebensjahres wirksam.
    Das Ehrenmitglied ist von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit, kann jedoch auch Fördermitglied sein. Ein Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht bei Personalentscheidungen.
  4. Förderer
    Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V.
  5. Erlöschen
    Die Mitgliedschaft im Kreisverband erlischt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Kreisvorstand.
    Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Verbandsinteressen oder diese Satzung, kann auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Ein Ausschlussverfahren kann ebenfalls beschlossen werden, wenn der reguläre Mitgliedsbeitrag, trotz Mahnung, nach 3 Monaten noch nicht entrichtet wurde.

§ 5 Wahlen und Abstimmungen

  1. Allgemeines
    Wahlen und Abstimmungen dienen der demokratischen Entscheidungsfindung und führen zu verbindlichen Beschlüssen.
    Von der Versammlungsleitung soll den Stimmberechtigten stets eine angemessene Möglichkeit zur Für- und Widerrede sowie zur Kundgabe der eigenen Ansichten eingeräumt werden.
    Bei Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Kreisverbandes antragsberechtigt und jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt, bei solchen des Kreisvorstandes jedes Mitglied des Kreisvorstandes. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es bleibt den Stimmberechtigten vorbehalten sich der Stimme zu enthalten.
    Die Abgabe einer ungültigen Stimme wird als solche gezählt und als Enthaltung gewertet.
  2. Abstimmungen
    Abstimmungen sind Entscheidungsverfahren der Kreismitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes über sachliche Anträge sowie die Aufnahme von Mitgliedern in den Kreisverband. Eine Abstimmung bedarf eines zuvor gestellten Antrags. Ein Antrag auf der Kreismitgliederversammlung soll vor der Abstimmung schriftlich ausformuliert und zumindest mündlich begründet werden.
    Abstimmungen sind nicht geheim, soweit das jeweilige Beschlussorgan nichts anderes beschließt.
    Abstimmungen führen zu Beschlüssen, wenn Anträge die einfache relative Mehrheit auf sich vereinigen. Entfällt auf einen Antrag nicht die notwendige Mehrheit, so ist dieser abgelehnt.
  3. Wahlen
    Wahlen sind Entscheidungsverfahren über die personelle Besetzung des Kreisvorstandes, die Kassenprüfer sowie andere Funktionsträger des Kreisverbandes.
    Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Stimmberechtigt sind alle Kreisverbandsmitglieder.
    Ein Kandidat ist gewählt, wenn er im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Andernfalls entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache relative Mehrheit.
  4. Mehrheiten
    Die einfache relative Mehrheit ist erreicht, wenn ein Kandidat oder Antrag die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn ein Kandidat oder Antrag die Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
    Die qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn ein Kandidat oder Antrag zwei Drittel der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
  5. Anfechtung
    Das Ergebnis einer einzelnen Wahl oder einer einzelnen Abstimmung der Kreismitgliederversammlung kann innerhalb eines Monats ab Zugänglichmachung von jedem Kreisverbandsmitglied unter Angabe der Begründung angefochten werden, sofern bei der Beschlussfassung weniger als ein Drittel der Kreisverbandsmitglieder anwesend war. Anfechtungsgründe in Bezug auf den Ablauf einer Wahl oder Abstimmung sind gegenüber der Versammlungsleitung unverzüglich geltend zu machen.

§ 6 Struktur des Kreisverbandes

Organe dieses Kreisverbandes sind

  1. die Kreismitgliederversammlung
    und
  2. der Kreisvorstand.

Sitz des Kreisverbandes ist Bayreuth.

§ 7 Kreismitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung und Aufgaben
    Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes und besteht aus allen anwesenden Kreisverbandsmitgliedern. Sie hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
    1. ordentliche oder außerordentliche Wahl und Entlastung der Kreisvorstandsmitglieder
      sowie
    2. die Wahl der Kassenprüfer und die Genehmigung des Kassenberichts.
  2. Versammlungsart und –häufigkeit
    Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Hierzu lädt der Kreisvorsitzende schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
    Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Kreisverbandsmitglieder hat der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Die Einladungsfrist verringert sich hierbei auf eine Woche.
    Die Ladung erfolgt per einfachen Brief. Zeitgleich soll per Email geladen werden. Nichtmitglieder des Kreisverbandes können jederzeit auf Antrag mindestens eines Kreisverbandsmitglieds von Versammlungen ausgeschlossen werden.
    Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und allen Kreisverbandsmitgliedern zugänglich zu machen. Dabei sind der Beschlussgegenstand, das Beschlussorgan, das Beschlussdatum und die Verteilung der abgegebenen Stimmen schriftlich zu erfassen sowie wenigstens 5 Jahre lang vom amtierenden Kreisvorsitzenden aufzubewahren.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Zusammensetzung
    Der Kreisvorstand setzt sich aus folgenden unvergüteten Ehrenämtern zusammen:
    1. einem Kreisvorsitzenden
    2. bis zu vier Stellvertretern
    3. bis zu vier Beisitzern
    4. einem Kreisschatzmeister.
  2. Aufgaben
    Der Kreisvorstand führt unter Leitung des Kreisvorsitzenden die Geschäfte des Kreisverbandes. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen. Er legt auf der ordentlichen Kreismitgliederversammlung Rechenschaft ab und erstattet Bericht über die Tätigkeit des Kreisvorstandes.
    Die Stellvertreter übernehmen, nach Übereinkunft mit dem Kreisvorsitzenden, eigenverantwortlich bestimmte Zuständigkeiten, in der Regel Programmatik, Organisation, Mitgliederbetreuung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Bei Amtsniederlegung oder Verhinderung des Kreisvorsitzenden übernehmen die Stellvertreter nach Reihenfolge ihrer Wahl den Vorsitz. Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Kreisvorstandes.
    Der Kreisschatzmeister verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und erstattet dem Kreisvorstand regelmäßig Bericht über die finanzielle Situation. Der Kreisschatzmeister besitzt bei Abstimmungen, deren Ergebnis zu einer Verminderung des Verbandsvermögens führen, ein Vetorecht bezüglich der Mittelhöhe. Ein Veto kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit des Kreisvorstandes aufgehoben werden. Der Schatzmeister legt der Kreismitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht vor.
  3. Beschlussfähigkeit
    Der Kreisvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Von dieser Regel darf abgewichen werden, sofern alle Kreisvorstandsmitglieder schriftlich ausdrücklich zustimmen und solange sie ihre Zustimmung nicht widerrufen.
    Sobald auf längere Zeit keine Beschlussfähigkeit zu erwarten ist, sind Neuwahlen abzuhalten.
  4. Wahl
    Die Wahlen zum Kreisvorstand erfolgen nach Maßgabe des § 5 (3) für jeweils ein Jahr. Zum Kreisvorstand kann nur kandidieren, wer Kreisverbandsmitglied, jedoch kein Ehrenmitglied ist. Die Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter und des Schatzmeisters erfolgt in separaten Wahlgängen.
  5. Vorgehen bei Amtsniederlegung
    Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so muss innerhalb von einem Monat eine Kreismitgliederversammlung einberufen werden, auf der ein Nachfolger zu wählen ist. Legt ein Stellvertreter sein Amt nieder, so übernehmen die übrigen Stellvertreter kommissarisch dessen Aufgabenbereich.
    Legt der Schatzmeister sein Amt nieder, so muss innerhalb von drei Monaten eine Kreismitgliederversammlung einberufen werden, auf der ein Nachfolger zu wählen ist. Eine Amtsniederlegung befreit in keinem Fall von der Vorlage eines schriftlichen Rechenschaftsberichts gegenüber der Kreismitgliederversammlung.
  6. Gerichtliche Vertretung
    Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes liegt beim Landesverband Junge Liberale Bayern e.V. Näheres regelt dessen Satzung.

§ 9 Finanzen

  1. Abgaben
    Der Mitgliedsbeitrag, der aus den Abgaben an den Landesverband und dem Eigenfinanzierungsanteil des Kreisverbandes besteht, wird einmal jährlich durch den Kreisschatzmeister von den Kreisverbandsmitgliedern eingezogen.
    Die Höhe und Zahlungskonditionen des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Kreisvorstandes von der Kreismitgliederversammlung beschlossen.
  2. Verantwortlichkeit
    Der Kreisschatzmeister trägt die Verantwortung für die von ihm übernommenen und verwalteten Mittel. Er hat in Abstimmung mit dem Kreisvorstand eine ausreichende Liquidität sicherzustellen.
    Gegenüber den Kassenprüfern und dem Kreisvorstand hat der Schatzmeister jederzeit Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Aufgaben und Befugnisse
    Der Kassenprüfer kontrolliert die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal im Jahr. Er ist verpflichtet, den Bericht des Kreisschatzmeisters kritisch zu prüfen und ihn auf Fehler oder Unklarheiten unaufgefordert hinzuweisen. Gegenüber der Kreismitgliederversammlung hat der Kassenprüfer Bericht zu erstatten und kann die Entlastung des Kreisschatzmeisters vorschlagen.
    Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Kassenprüfer das Recht, sich vom Kreisschatzmeister Nachweise über Mittelumfang, -struktur und -bewegungen vorlegen zu lassen sowie vom Kreisvorstand Auskunft in Bezug auf sachbezogene Fragen zu erhalten.
  2. Wahl und Amtszeit
    Nach der Wahl des Kreisschatzmeisters wählt die Kreismitgliederversammlung mindestens einen vom Kreisvorstand unabhängigen Kassenprüfer.
    Der Kassenprüfer darf zur Wahrung seiner Unabhängigkeit kein weiteres Amt im selben Kreisverband, noch in einem anderen Verband die Funktion des Vorsitzenden oder Schatzmeisters innehaben. Der Kassenprüfer darf keiner konkurrierenden Organisation angehören.
    Die Amtszeit der Kassenprüfer endet nach Entlastung des Kreisschatzmeisters.

§ 11 Auflösung

Der Kreisverband kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig.

Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung und Unterzeichnung durch den Kreisvorsitzenden sowie zwei weiterer Kreisvorstandsmitglieder in dieser Fassung unbefristet mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

Dem Landesverband Junge Liberale Bayern e.V. wird nach Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung am 20. Dezember 2005 unverzüglich eine Abschrift übersandt.

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